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Die neuen Corona-Regeln für die Gastronomie

Gemeinsam mit dem Bund haben die Schweizer Branchenverbände das Schutzkonzept für Restaurants und Hotels veröffentlicht. Unter anderem können Gäste ihre Daten hinterlassen.

Für die Wiedereröffnung der Schweizer Gastronomie-Betriebe am 11. Mai muss das Gastgewerbe strenge Hygiene- und Schutzmassnahmen umsetzten. Diese haben die Branchenverbände HotellerieSuisse, Gastrosuisse und Swiss Catering Association zusammen mit dem Bund erarbeitet und im «Schutzkonzept für das Gastgewerbe unter Covid-19» am Dienstag, 5. Mai, veröffentlicht.

Das Schutzkonzept gilt dabei für alle Anbieter gastronomischer Dienstleistungen, davon ausgenommen sind nur Verpflegungsangebote in obligatorischen Schulen. Die insgesamt zehn aufgeführten Massnahmen in dem Schutzkonzept müssen somit von allen Betrieben eingehalten werden, weitere betriebsspezifische Massnahmen können von den einzelnen Unternehmen individuell umgesetzt werden.

Was ist neu für den Gast?

Wie der Bundesrat bereits am 29. April veröffentlichte sollen in einem ersten Schritt an einem Tisch im Restaurant maximal vier Personen oder Eltern mit Kindern sitzen dürfen. Zwischen den einzelnen Gästegruppen ist dabei ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten. Zudem müssen alle Gäste sitzen, Stehplätze sind somit verboten. (Falstaff hat berichtet)

Durch das neue Schutzkonzept kommt nun vor allem eine Neuerung für die Gäste selbst hinzu: Ursprünglich sollten die Kontaktdaten aller Gäste erfasst werden, um allfällige Infektionsketten einfacher nachverfolgen zu können. Nach Einspruch des eidgenössischen Datenschutzbeauftragten soll die Datenerfassung nun aber freiwillig sein. Die Kontaktlisten sollen lokal aufbewahrt und nach zwei Wochen vom Unternehmen vollständig gelöscht werden.

Alle Massnahmen des Schutzkonzepts im Überblick

  1. Alle Personen im Betrieb reinigen sich regelmässig die Hände. Anfassen von Objekten und Oberflächen möglichst vermeiden.
  2. Die Betriebe stellen sicher, dass sich die verschiedenen Gästegruppen nicht vermischen.
  3. Mitarbeitende und andere Personen halten zwei Meter Abstand zueinander. Für Arbeiten mit unvermeidbarer Distanz unter zwei Metern sollen die Mitarbeitenden durch Verkürzung der Kontaktdauer und/oder Durchführung angemessener Schutzmassnahmen möglichst minimal exponiert sein.
  4. Bedarfsgerechte regelmässige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen nach Gebrauch, insbesondere, wenn diese von mehreren Personen berührt werden.
  5. Angemessener Schutz von besonders gefährdeten Personen.
  6. Kranke im Betrieb nach Hause schicken und anweisen, die (Selbst-)Isolation gemäss BAG zu befolgen.
  7. Berücksichtigung von spezifischen Aspekten der Arbeit und  Arbeitssituationen, um den Schutz zu gewährleisten.
  8. Information der Mitarbeitenden und anderen betroffenen Personen über die Vorgaben und Massnahmen und Einbezug der Mitarbeitenden bei der Umsetzung der Massnahmen.
  9. Umsetzung der Vorgaben im Management, um die Schutzmassnahmen effizient umzusetzen und anzupassen.
  10. Die Personendaten der Gäste werden erfasst.
Rafaela Mörzinger
Redaktions- und Portalmanagerin Falstaff Schweiz
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